Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand 01.01.2022
1. Allgemeines
- Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von FUCHS Maschinen AG
für alle Waren und Dienstleistungen, die von FUCHS Maschinen AG (nachfolgend „FUCHS“ genannt) geliefert bzw. erbracht werden.
Allgemeine Bedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von FUCHS schriftlich anerkannt werden. - Alle Vereinbarungen und rechtsverbindlichen Erklärungen der Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Angebote und Vertragsabschluss
- Soweit schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten alle Angebote und Kostenvoranschläge von FUCHS als
Aufforderung an den Kunden, seinerseits einen Kaufantrag bezüglich der angebotenen Waren abzugeben.
Die Bestellung des Kunden gilt als Kaufantrag.
Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt erst dann zustande, wenn FUCHS die Annahme des Kaufantrags bestätigt hat (nachfolgend der ‚Vertrag‘).
Ein bestätigter Kaufantrag kann nur mit FUCHS‘ ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung rückgängig gemacht oder geändert werden.
Erklärt FUCHS seine schriftliche Zustimmung, so werden dadurch die Rechte von FUCHS, vom Kunden vollen Ersatz für alle Verluste
oder Kosten zu verlangen, die durch eine solche Rückgängigmachung oder Änderung entstanden sind, nicht berührt.
3. Gültigkeit des Angebots
- Das Angebot von FUCHS ist ab dem Datum seiner Abgabe 30 Kalendertage gültig, soweit nicht anderweitig im Angebot erwähnt. Nach
Ablauf dieser Frist behält FUCHS sich das Recht vor, das Angebot an die neuen Bedingungen anzupassen. Die vorliegenden Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen von FUCHS sind untrennbarer Bestandteil des Angebots von FUCHS.
4. Lieferumfang
- Umfang und Ausführung der Lieferungen und Leistungen werden durch FUCHS in der Auftragsbestätigung festgelegt. In der Auftragsbestätigung
nicht aufgeführte Waren oder Leistungen werden ggfs gesondert abgerechnet. - Bilder, Zeichnungen und Beschreibungen in Broschüren und Katalogen sowie Angaben zu Massen und Gewichten sind Näherungswerte.
Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. - Es liegt in der Verantwortung des Kunden, sich davon zu überzeugen, dass die Zeichnungen, Berechnungen und Spezifikationen korrekt sind.
Hat der Kunde alle Angaben gebilligt, so haftet FUCHS für keinerlei Fehler oder Versäumnisse. In jedem Fall beschränkt sich die Haftung von FUCHS
auf die von FUCHS selbst hergestellten Bauteile und erstreckt sich nicht auf andere Produkte oder Bauteile oder auf allgemeine strukturelle oder
architektonische Gegebenheiten.
5. Preise
- Soweit im Angebot von FUCHS nicht ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist, verstehen sich die Preise ab Werk (EXW Incoterms 2020)
ausschliesslich MWSt, Frachtinspektion, Verpackung, Zollgebühren, Steuern, Abgaben, Versicherung, Installation, Inbetriebnahme und
sonstiger Leistungen. - Soweit im Angebot von FUCHS nicht ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist, sind der Aufbau oder die Installation der Anlage, die Inbetriebnahme,
die Validierungsunterstützung oder die Personalschluung nicht im Preis enthalten. - Steigen in dem Zeitraum zwischen dem Vertragsabschluss und der Abnahme der Waren die der Kalkulation zugrundeliegenden Kosten, so ist FUCHS
berechtigt, die in der Auftragsbestätigung genannten Preise entsprechend anzupassen.
6. Zahlungsbedingungen
- Die Zahlungsbedingungen sind abhängig vom Verkaufsgegenstand und werden im Angebot, resp. in der Auftragsbestätigung von FUCHS definiert.
- Der Kunde hat die Zahlung(en) an FUCHS ohne Abzüge wegen Nachlässen, Kosten, Steuern und Gebühren jeglicher Art vorzunehmen.
- Nach Ablauf der in der Rechnung genannten Zahlungsfrist schuldet der Kunde ohne Inverzugsetzung Verzugszinsen in Höhe von 6% p.a. zzgl.
Bearbeitungsgebühren. Davon unberührt bleibt der Ersatz weiterer Schäden. Bei Zahlungsverzug ist FUCHS berechtigt, alle weiteren Lieferungen
mit sofortiger Wirkung einzustellen und etwaige Mängelbeseitigung auszusetzen. - Zahlungen dürfen nicht zurückgehalten werden, insbeondere nicht bei verpäteter Lieferung oder bei Beanstandungen. Forderungen von FUCHS
dürfen nicht mit eventuellen Gegenfoderungen des Kunden aufgerechnet werden. - Bei Zahlungsverzug behält FUCHS sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten und die übergebenen Waren gemäss Art. 214, Absatz 3 des
Schweizerischen Obligationenrechts zurückzufordern.
7. Eigentumsvorbehalt
- FUCHS behält das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zu deren vollständigen Bezahlung. Der Kunde hat alle erforderlichen Massnahemen zu ergreifen,
um die Eigentumsrechte von FUCHS zu schützen. - FUCHS ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt in das entsprechende öffentliche Register eintragen zu lassen und der Kunde ist verpflichtet, bei einer solchen
Eintragung zu kooperieren.
8. Lieferbedingungen
- Die Lieferzeit wird im Angebot resp. in der Auftragsbestätigung von FUCHS definiert, wobei nachstehende Bedingungen gelten (soweit nicht anderweitig
im Angebot, resp. in der Auftragsbestätigung definiert):
· Alle Waren sind zum Zeitpunkt der Bestellung eindeutig definiert.
· Die Genehmigungsaufforderung für die Ausstattung erfolgt etwa 2 Wochen nach dem Kaufantrag des Kunden und nach Abklärung
aller technischen Einzelheiten.
· Innerhalb 1 Woche ab Erhalt der Genehmigungsaufforderung hat der Kunde die Zustimmung zur Ausstattung und zu den technischen Aspekten zu erteilen.
Hält der Kunde diese Wochenfrist nicht ein so wird das definierte Lieferdatum nach hinten verschoben. - Die Lieferfrist verlängert sich, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder wenn die Dokumentenakkreditive zu spät eröffnet werden.
- FUCHS bemüht sich, die Lieferanforderungen des Kunden bezüglich der Waren zeitnah zu erfüllen, übernimmt jedoch keine Haftung für die nicht termingerechte
Lieferung der Waren. Der Zeitpunkt der Lieferung ist für den Vertrag nicht wesentlich, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich im Kaufantrag des Kunden
und in der Auftragsbestätigung von FUCHS festgehalten. - Nimmt der Kunden die Lieferung zum vereinbarten Liefertermin nicht ab oder wurde kein bestimmter Liefertermin vereinbart und sind die Waren bereit
zur Übergabe, so ist FUCHS berechtigt, die Waren zu lagern und zu versichern und dem Kunden die vertretbaren Kosten dafür in Rechnung zu stellen.
9. Verpackung
- Verpackungen können nicht zurückgegeben werden und der Kunde haftet für deren angemessene Entsorgung.
10. Überprüfung und Abnahme der Lieferung
- Vor Auslieferung oder nach Leistungserbringung überprüft FUCHS die Waren und Leistungen gemäss FUCHS-Standard. Zusätzliche
Kontrollen müssen vereinbart werden und werden gesondert in Rechnung gestellt. - Binnen 20 Tagen nach Lieferung bzw. Leistungserbringung hat der Kunde alle erhaltenen Lieferungen und Leistungen zu überprüfen, einschliesslich
Teillieferungen und Teilleistungen, und er hat FUCHS unverzüglich schriftlich über alle Mängel in Kenntnis zu setzen, andernfalls gelten
die Lieferungen und Leistungen als abgenommen. - FUCHS hat alle Mängel, die FUCHS gemäss Ziffer 10.2 mitgeteilt wurden, so schnell wie möglich zu beseitigen und der Kunde muss FUCHS
die Möglichkeit einräumen, die Mängelbeseitigung vorzunehmen. Sofern möglich behebt der Kunde geringfügige Mängel selbst und in
Absprache mit FUCHS. - Ebenso gelten die Lieferungen und Leistungen als abgenommen, wenn der Kunde diese verwendet oder verwenden kann.
- Die unter den Ziffern 11 genannten Rechtsbehelfe bei mangelhafter Lieferung und mangelhaften Leistungen sind ausschliesslicher Natur und
der Kunde verzichtet auf alle sonstigen Rechtsbehelfe.
11. Mängelhaftung
- 11.1 FUCHS gewährleistet, dass die im Rahmen dieses Vertrags gelieferten Produkte frei von Material- oder Herstellungsmängeln sind, die
ihre sachgemässe Verwendung beeinträchtigen. Diese Gewährleistung wird wirksam, wenn die Produkte die Produktionsstätte von
FUCHS verlassen. - Als ausdrückliche Zusicherungen gelten nur solche, die in der Auftragsbestätigung von FUCHS ausdrücklich erwähnt werden. Diese
Gewährleistung erlischt mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. - Jegliche Gewährleistung oder Haftung von FUCHS für Schäden, bezüglich derer nicht nachgewiesen werden kann, dass sie auf
Material- oder Herstellungsmängeln beruhen, die die sachgemässe Verwendung beeinträchtigen, ist ausgeschlossen. Insbesondere
wird jegliche Gewährleistung oder Haftung von FUCHS ausgeschlossen für Schäden, die durch Abnutzung, mangelhafte Wartung,
Verstoss gegen die Bedienungsanleitung, Überbeanspruchung, unsachgemässen Betrieb, Sachbeschädigung oder Produktionsausfall
entstehen, ebenso wie für Schäden, deren Ursachen nicht von FUCHS zu vertreten sind. - Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Datum der Lieferung. Die Gewährleistung beinhaltet den Ersatz der schadhaften
Teile, nicht aber den Einsatz vor Ort. Eine eventuelle Rücksendung des Vertragsgegenstands zur Mängelbehebung erfolgt in
Kooperation mit dem Kunden. Die entstandenen Transportkosten gehen zu Lasten von FUCHS. Für nicht von FUCHS hergestellte
Produkte kommen die Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Herstellers zur Anwendung. - Stellt der Kunde innerhalb der Gewährleistungsfrist bei von FUCHS gelieferten Proukten Mängel im Sinne der Ziffern 11.1 bis 11.2 fest
und möchte der Kunde einen Gewährleistungsanspruch geltend machen, so hat er FUCHS spätestens innerhalb von sieben Tagen eine
entsprechende Mitteilung zu machen. - FUCHS hat nach eigenem Ermessen die betroffenen Produkte oder deren Teile entweder zu reparieren oder auzutauschen. Durch den
Austausch mangelhafter Produkte wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert und sie beginn auch nicht neu zu laufen. Die Zeit und
die Ausgaben, die FUCHS wegen einer Mängelrüge, die sich als unbegründet herausstellt, aufgewandt hat, werden dem Kunden in
Rechnung gestellt. - In folgenden Fällen erlischt die Gewährleistung vorzeitig und alle Zertifikate (ATEX, CE, etc.) werden ungültig:
- wenn der Kunde oder ein Dritter die Produkte nicht gemäss den von FUCHS zur Verfügung gestellten Bedienungsanleitung handhabt
- wenn die Produkte ausserhalb ihrer Spezifikationen verwendet werden
- wenn der Kunde oder ein Dritter unsachgemässe Veränderungen oder Reparaturen vornehmen
- wenn der Kunde nicht Original FUCHS-Ersatzteile oder –Komponenten nutzt
- wenn der Kunde nicht rechtzeitig eine schriftliche Mängelrüge abgibt (siehe Ziffer 11.5)
- wenn der Kunde bei Auftreten eines Mangels nicht sofort alle geeigneten Massnahmen erfgreift, um den Schaden zu begrenzen und
- FUCHS die Möglichkeit gibt, den Mangel zu beseitigen.
12. Beendigung des Vertrags
- Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung umgehend zu kündigen, wenn die andere Partei
i) gegen eine wesentliche Vertragspflicht verstösst (und der Verstoss, wenn er behoben werden kann, nicht innerhalb von 90 Tagen
nach Erhalt der Aufforderung zu einer Behebung behoben wird)
ii) beständig gegen eine oder mehrere Vertragsbestimmungen verstösst
iii) fällige Zahlungen nicht entrichtet
iv) insolvent oder zahlungsunfähig wird, ihr bezüglich ihrer Schulden eine Stundung eingeräumt wurde, sie unter Insolvenzverwaltung
gestellt oder aufgelöst wird oder die Gefahr besteht, dass einer dieser Umstände eintritt
v) ihre Geschäftstätigkeit einstellt oder die Aufrechterhaltung ihrer Geschäftstätigkeit bedroht ist - Steht FUCHS das Recht zu den Vertrag gemäss Ziffer 12.1 zu beenden, gilt Folgendes
i) FUCHS kann die Lieferung aller nicht gelieferten Waren zurückhalten und die sich auf dem Transportweg befindenden Waren stoppen
ii) FUCHS kann das Recht des Kunden, die im Eigentum von FUCHS stehenden Waren weiterzuverkaufen und einzubehalten, zum
Erlöschen bringen
iii) FUCHS kann den Standort des Kunden oder jeden sonstigen Ort, an dem die Waren aufbewahrt werden, betreten, kann diese in
Besitz nehmen und alle im Eigentum von FUCHS stehenden Waren verkaufen oder veräussern, um die vom Kunden im Rahmen
dieses Vertrags oder einer anderen Vereinbarung geschuldeten Beträge zu decken
iv) alle Beträge, die der Kunde FUCHS schuldet, werden sofort fällig
13. Ausschluss weitere Haftung
- Alle Fälle von Vertragsverletzung und deren Rechtsfolgen sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt.
- Mit Ausnahme der in diesen Allgemeinen Bedingungen ausdrücklich festgehaltenen Ansprüche verzichtet der Kunde auf sämtliche
Ansprüche, unabhängig von deren Rechtsgrund, insbesondere verzichtet er auf Schadenersatzansprüche, auf Herabsetzung des
Kaufpreises und auf Kündigung oder Auflösung des Vertrags - Vorbehaltlich zwingender Vorschriften zur Produkthaftung ist die Haftung für Begleit- und Folgeschäden ausdrücklich ausgeschlossen.
Insbesondere haftet FUCHS aus keinem Rechtsgrund für mangelbedingte Schäden, einschliesslich Folgeschäden wie
Betriebsstörungen, Produktionsausfälle, Kapitalkosten, entgangener Gewinn, Ansprüche Dritter (einschliesslich der Ansprüche der
Kunden des Kunden) bzw. für die Interessen des Kunden, von solchen Ansprüchen freigestellt zu werden.
14. CE-Kennzeichnung
- Die eigenständigen Anlagen von FUCHS (gemäss der technischen Beschreibung im Angebot von FUCHS) verfügen über eine CEKennzeichnung,
die vollumfänglich mit den CE-Vorschriften übereinstimmt. - FUCHS-Anlagen, die unvollständig geliefert werden (z.B. ohne Schutzgitter, Schalttafel oder Maschinensteuerung gemäss technischer
Beschreibung im Angebot von FUCHS) werden in Übereinstimmung mit Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zur Maschinensicherheit mit
einer CE-Konformitätserklärung geliefert. Diese ist vorbehaltlich der Installation einer CE-konformen Schutzumhausung gültig. Eine
solche kann mitbestellt oder auf eigene Verantwortung durch den Kunden hergestellt und installiert werden. - FUCHS-Anlagen werden entsprechend der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der ATEX-Richtlinie 2014/34/EU (bei Ex-
Ausführungen) gefertigt. Die jeweilige zugrundeliegende Risikobeurteilung wurde durch FUCHS-Techniker gemeinsam mit einem
externen auf solche Bewertungen spezialisierten Ingenieurbüro erstellt. Kommt der Kunde zu einer anderen Beurteilung, welche
FUCHS nicht teilt, kann er die Maschine, resp. deren Sicherheitseinrichtung in Absprache mit FUCHS auf eigene Kosten dahingehend
anpassen, dass sie seiner Beurteilung entspricht. Wünscht er, dass diese Anpassungsarbeiten durch FUCHS durchgeführt werden und
sofern durchführbar, wird FUCHS diese nach vorgängigem Angebot durch FUCHS und Beauftragung durch den Kunden kostenpflichtig
durchführen. Ist die Beanstandung eindeutig und zweifelsfrei nicht konform wird FUCHS die Konformität auf eigene Kosten (bei
bestmöglicher Kooperation mit dem Kunden) herstellen.
15. Leistungen der Anlage
- Soweit aus dem Angebot von FUCHS nicht ausdrücklich etwas anderes hervorgeht, haftet FUCHS nicht für die Prozessleistung der
verkauften Waren: Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass die Produkte oder Leistungen für spezifische geeignet oder
ausreichend sind, es sei denn, der entsprechende Zweck wird vorgängig genau definiert und von FUCHS im Rahmen der
Auftragsbestätigung ausdrücklich anerkannt.
16. Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen teilweise oder vollständig unwirksam oder
undurchführbar sein, so verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine der Zielsetzung dieser Bestimmung
möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen. Alle übrigen Vertragsbestimmungen werden dadurch nicht berührt.
17. Keine Verzichtserklärung
- Verzichtet eine Partei darauf, eine durch die andere Partei begangene Vertragsverletzung geltend zu machen, so darf dies nicht als
Verzicht auf die Geltendmachung nachfolgender Vertragsverletzungen ausgelegt werden.
18. Höhere Gewalt
- FUCHS trifft wegen Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen keine Haftung, wenn die Nichterfüllung auf Streik,
Arbeitskampf, Ausfall von Anlagen, Transport oder Gerätschaften, Beschränkungen der Regierung, Blockaden, Krieg, Unruhe,
Naturgewalten oder auf irgendeinem Ereignis oder Umstand, der von FUCHS nicht beeinflussbar ist, beruht, unabhängig davon, ob
Letztere gleicher Art wie das vorstehend Angeführte sind.
19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Für alle Verträge, die in Übereinstimmung mit diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abgeschlossen werden, gilt das
Recht der Schweiz und Gerichtsstand ist Freiburg (Schweiz). - Allerdings hält sich FUCHS das Recht vor, die Gerichte am Wohnsitz des Kunden oder ein sonst zuständiges Gericht anzurufen.
20. Abtretung und Weiterverkäufe
- Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FUCHS darf der Kunde den Vertrag oder die mit diesem verbundenen Rechte oder
Pflichten weder abtreten noch weitergeben, übertragen oder veräussern. - Der Kunde verpflichtet sich, die Waren nicht an Dritte weiterzuverkaufen, die einer ausländischen Gerichtsbarkeit unterliegen, und
wo, wenn FUCHS einen solchen Verkauf vornehmen würde, dieser Verkauf rechtswidrig wäre gemäss dem Recht der Schweiz oder
gegebenenfalls gemäss einem Internationalen Handelsembargo, das den Verkauf von Waren von der Schweiz in ein ausländisches
Hoheitsgebiet beschränkt. - Stellt der Kunde fest, dass er die Waren unter Verstoss gegen Klausel 20.2 verkauft hat, so ist er verpflichtet, sobald er diesen
Verstoss bemerkt, FUCHS über die Einzelheiten dieses Weiterverkaufs zu unterrichten, wobei er unter anderem die Identität des
Drittkäufers, das Datum des Weiterverkaufs, die Menge der weiterverkauften Waren und alle sonstigen von FUCHS angeforderten
Details mitzuteilen hat. - Verstösst der Kunde gegen die Klauseln 20.2 und 20.3, so gilt Folgendes:
i) Im Rahmen des Vertrags, gegen den verstossen wurde, oder jedes sonstigen zwischen FUCHS und dem Kunden abgeschlossenen
Vertrags, darf FUCSH die Lieferung aller nicht gelieferten Waren zurückhalten.
ii) unbeschadet aller Rechtsbehelfe, die FUCHS gemäss diesen Bedingungen zustehen, vereinbaren die Parteien, dass Schadenersatz
wegen Verstosses gegen die Klauseln 20.2 und 20.3 ein unzureichender Rechtsbehelf ist.
21. Haftungsfreistellung durch den Kunden
- Der Kunde stellt FUCHS und seine Mitarbeiter von allen Ansprüchen frei oder leistet Ersatz für Verluste, Kosten (einschliesslich aller
entstandenen Rechtskosten), Schäden, Verletzungen oder Ausgaben, die FUCHS, seine Mitarbeiter oder Vertreter erlitten haben.
i) auf irgendeine Weise am Kundenstandort oder an einem sonstigen Standort entstanden sind, an dem die Lieferung erfolgt, oder an
dem auf Wunsch dees Kunden Leistungen erbracht werden;
ii) durch die Fahrlässigkeit des Kunden, seiner Mitarbeiter oder sonstiger Personen, für die der Kunde haftet, verursacht oder
mitverursacht wurden
iii) sich aus einem Vertragsverstoss des Kunden oder einer Haftung des Kunden aus dem Vertrag oder aus diesen Bedingungen ergeben
und soweit diese nicht unmittelbar durch die Fahrlässigkeit von FUCHS, seinen Mitarbeitern oder Vertretern verursacht wurden
iv) sich aus einem Verstoss gegen die Pflichten des Kunden gemäss Klausel 20 ergeben - Erklärt sich FUCHS auf Wunsch des Kunden (oder per Vertrag mit dem Kunden) bereit, Waren zu liefern oder Dienste zu erbringen an
Peronen, die keine Vertragsparteien sind, so hat der Kunde sicherzustellen, dass diese Personen damit einverstanden sind, durch
diese Bedingungen gleich den Vertragsparteien rechtlich verpflichtet zu werden, und der Kunde hat FUCHS für alle Folgen zu
entschädigen, die daraus entstehen, dass der Kunde es versäumt, dieser Pflicht nachzukommen, einschliesslich aller von diesen
Personen gestellten Ansprüche.